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Wir suchen ab sofort fleißige und engagierte Auszubildende (m/w/d) im Bereich Oberflächenbeschichtung Eloxal. Gute Deutschkenntnisse sind Voraussetzung. Link zur Stellenanzeige
I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen unserer Kunden unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
II. Angebot und Vertragsschluß
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Sämtliche Leistungsdaten wie etwa Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte etc. sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
3. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
III. Preise
1. Alle Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung und ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Umsatzsteuersatz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften in Rechnung gestellt.
2. Die in Rechnung gestellten Preise sind unsere derzeitigen Verkaufspreise und basieren auf den zur Zeit gültigen Materialpreisen und Löhnen. Unter Berücksichtigung der eingetretenen Erhöhungen von Material- Lohn- und sonstigen Nebenkosten können die Preise bei Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches sofort, bei Nichtkaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches jeweils dann erhöht werden, wenn zwischen Vertragsabschluß und Auslieferung mehr als 4 Monate vergangen sind, ohne daß wir eine Lieferverzögerung zu vertreten haben. Erhöhen sich die Preise dadurch um mehr als 40 %, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
IV Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
2. Entgegen anders lautender Bestimmungen von Kunden sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzulasten.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
4. Gerät ein Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5,5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. In diesem Falle sind wir berechtigt, sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden sofort fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen ganz einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen.
5. Ein Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
6. Wurde auf Grund eines Zeitabschlusses (z.B. Jahresauftrag) oder einer uns genannten Menge ein Mengenachlaß vereinbart und beendet der Kunde die Zusammenarbeit ohne unserer Zustimmung vorzeitig oder übergibt uns die genannte Menge nicht zur Bearbeitung, sind wir zur Nachberechnung des gewährten Preisnachlasses berechtigt.
V. Lieferungsbedingungen
1. Der Umfang der Lieferung richtet sich nach dem Auftrag. Erhalten wir den Auftrag durch Dritte (z.B. Profillieferant o.a.) übermittelt, gilt er für uns als vom Kunden direkt erteilt. Liefert der Kunde mehr oder anderes Material zur Bearbeitung, sind wir berechtigt, das tatsächlich gelieferte Material zu bearbeiten.
2. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk.
3. Lieferfristen sind unverbindlich.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und/oder auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Dauert die Behinderung länger als 6 Wochen, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
6. Wird die Lieferung durch Störungen der vorbezeichneten Art für uns unmöglich, entfällt unsere Leistungspflicht insoweit vollständig.
7. Kommen wir mit unseren Leistungen in Verzug, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind bei Kaufleuten ausgeschlossen, bei Nichtkaufleuten dann, wenn der Verzug nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Soweit demnach gegenüber Nichtkaufleuten Schadenersatzansprüche begründet sind, sind diese begrenzt auf höchstens 5 % des Rechnungswertes der betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind auch bei Nichtkaufleuten ausgeschlossen.
8. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.
9. Erfüllt der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, so kommen wir für diese Zeit nicht in Verzug und können vom Vertrag zurücktreten.
10. Bei Abnahmeverzug können wir nach unserer Wahl ab Versandbereitschaft für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages berechnen oder die Ware auf Kosten des Kunden anderweitig einlagern.
VI. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
2. Nach schriftlich erteiltem Auftrag und zu Lasten des Kunden schließen wir eine Transportversicherung ab.
3. Für den Transport von Kantblechen und sperrigen Aluteilen muß der Kunde diese fachgerecht und formstabil auf Paletten bzw in Gitterboxen oder geeignete Transportgestelle verpacken. Die Transportgestelle müssen zum Laden und Umsetzen mit Kran und Gabelstapler geeignet sein und uns für den innerbetrieblichen Transport und für den Versand zur Verfügung stehen. Für Beschädigungen, die durch unzureichende oder nicht fachgerechte Verpackungen entstehen, haften wir nicht.
4. Verpackung wird nicht zurückgenommen
VII. Mängelrügen
1. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme des Liefergegenstandes schriftlich erhoben werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen. Spätestens 6 Monate nach Entgegennahme des Liefergegenstandes durch den Kunden sowie in jedem Falle der Weiterverarbeitung oder anderweitiger Veränderung der bearbeiteten Ware ist jede Mängelrüge ausgeschlossen.
2. Mängelrügen sind weiterhin ausgeschlossen, falls der Kunde die eloxierten Gegenstände nicht in der fachlich erforderlichen Weise gepflegt und gereinigt hat. Der Kunde ist für diese ordnungsgemäße Pflege und Reinigung darlegungs – und beweispflichtig. Auf die dem Merkblatt A 5 der Aluminiumzentrale Düsseldorf niedergelegten Reinigungsempfehlungen und Richtlinien für die Reinigung von Aluminiumbauteilen des Bundesverbandes Metall wird insoweit verwiesen.
3. Bei katalogisierter Ware richten wir uns mit Kontaktstellen und Sichtflächen nach den Angaben des Herstellers. Bei nichtkatalogisierter Ware ist der Kunde verpflichtet, uns die Kontaktstellen auf dem Auftragsschein anzugeben. Erfolgen die Angaben nicht, sind diesbezügliche Mängelrügen ausgeschlossen.
4. Wird uns Material zur Bearbeitung übergeben, so gilt die bei Eingang in unserem Werk festgestellte Eingangsmenge. Wegen einer Fehlmenge von bis zu 10% der Eingangsmenge können Mängelrügen nicht erhoben werden.
VIII. Gewährleistung
1. Für eine ordnungsgemäße und einwandfreie Ausführung der uns übertragenen Aufträge benötigen wir in jedem Fall:
a. exakte wiederkehrende Artikel-Nummer oder Bezeichnung
b. Legierung
c. Vorgaben zur Kontaktierung
d. Angabe von Passmaßen, falls vorhanden ( bei angegebenen Passmaßen setzen wir Mittentoleranzen für unsere Bearbeitung voraus )
e. Menge
2. Eine Gewährleistung nach den nachfolgenden Bestimmungen wird in ausdrücklich nur für den Fall übernommen, daß uns diese vorstehenden Angaben bei Auftragserteilung oder spätestens vor Beginn der Aufragsausführung von unserem Kunden zugänglich gemacht werden.
3. Unter dieser Prämisse garantieren wir eine einwandfreie Ausführung aller uns übertragenen Anodisierungsarbeiten, insbesondere eine anodische Oxydation entsprechend den Forderungen der Norm DIN 17611 und nach den Richtlinien der GAA Gütegemeinschaft. Forderungen des Bestellers, die ganz oder teilweise in Widerspruch zu diesen Normen stehen, entbinden uns von der Einhaltung der Norm DIN 17611 und allen eventuell daraus entstehenden Folgen. Für Abweichungen in der Farbe und im Finish von vorliegenden Mustern wird keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch, wenn die von uns bearbeiteten Gegenstände untereinander geringe Abweichungen dieser Art aufweisen.
4. Für Abweichungen in der Farbe und im Finish von vorliegenden Mustern wird keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch, wenn die von uns bearbeiteten Gegenstände untereinander geringe Abweichungen dieser Art aufweisen.
5. Eine Gewährleistung ist des weiteren ausgeschlossen, wenn der Mangel seine Ursache in dem vom Kunden gestellten Material hat, wie z.B. bei Vorkorrosion, Beschädigungen, tiefe Ziehriefen, Gefügeveränderungen durch Wärmeschock (Siliziumanhäufungen), wärmebehandeltem Material (Schweißen usw.) Material, das nicht der Normgüte (Eloxalqualität) entspricht oder mit Fremdstoffen behaftetem Material (sehr starke Verschmutzung wie Klebebandreste, Kleber usw.).
6. Eine Gewährleistung ist weiterhin ausgeschlossen für Formveränderungen, Risse und dergleichen sowie für Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit infolge des Bearbeitungsprozesses, soweit diese nicht auf grobe Fahrlässigkeit unserseits zurückzuführen ist.
7. Ist eine von uns gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so sind wir zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet. Ist eine Nachbesserung nicht möglich, so beschränkt sich unsere Haftung auf den Betrag unserer Rechnung für die bearbeitete Ware.
8. Unmittelbaren Schaden an der zur Bearbeitung angelieferten Ware erstatten wir, soweit eine Versicherung für den Schaden einzutreten hat, bis zur Höhe der Versicherungssumme, in allen anderen Fällen bis zur Höhe der Auftragssumme.
9. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz und Ersatz von Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
10. Unter der Voraussetzung, daß die Bauteile von normaler Stadtatmosphäre ohne besondere Beanspruchung sind und die Reinigungsvorschriften eingehalten werden, übernehmen wir für die von uns erbrachten Arbeiten eine Gewährleistung nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von 5 Jahren ab Lieferdatum.
11. Kosten durch unberechtigte Mängelrügen gehen zu Lasten des Kunden.
12. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleiben Ansprüche nach § 635 BGB auf Nichtkaufleute beschränkt.
13. Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Lieferungen und Leistungen und schließen sonstige Gewährleistungs – oder Schadenersatzansprüche jeglicher Art aus.
14. Praktische Hinweise:
15. Eloxalmuster gelten nur als Richtwerte. Auch innerhalb einer Kommission können leichte Farbunterschiede nicht immer ausgeschlossen werden. Besteht die Notwendigkeit einer exakten Farbfestlegung (z.B. Angleichung an frühere Bauabschnitte), so sollten vor Auftragsvergabe Grenzmuster vereinbart werden. Bleche und Profile weisen auch bei gleicher Eloxierung Unterschiede im Aussehen auf.
16. Bei der zweifarbigen Eloxierung von thermisch getrennten Profilen übernehmen wir keine Gewähr, da eine nicht exakte Trennung der beiden Halbschalen durch die Isolierung erst nach dem Eloxieren erkennbar ist.
17. Für die Formstabilität von glatten und gekanteten Blechen unter 2,0 mm Blechstärke übernehmen wir keine Garantie.
18. Rahmen aus Hohlkammerprofilen müssen oben und unten ausreichend große Bohrungen zum Ein- und Auslaufen der Flüssigkeit (Beize,Spülwasser, usw.) haben.
19. Nieten, Schrauben, aufgeschweißte Gewindebolzen usw. können durch chemische Einflüsse bei der Vorbehandlung angegriffen, zerstört oder gelöst werden. Gewinde, die bei der Eloxierung keinen Abtrag erfahren bzw nicht beschichtet werden dürfen, sind in geeigneter Weise zu schützen.
20. Verunreinigungen durch Kleber, Klebebandreste, harzige Öle und Silikone sowie Schweißungen und Nietungen beeinträchtigen eine Qualitätsbearbeitung sehr. Solche Aufträge werden nur unter Vorbehalt ausgeführt. Eine Gewährleistung auf Qualität ist ausgeschlossen.
IX. Sicherungseigentum
1. Uns zur Bearbeitung übergebenes Material wird uns zur Sicherheit aller Forderungen aus laufenden Geschäftsverbindungen übereignet. Steht das uns übergebene Material noch im Eigentumsvorbehalt eines Dritten, so wird der Anspruch auf Übereignung abgetreten.
2. Soweit der Kunde durch die von uns für ihn ausgeführte Bearbeitung gem.§ 950 BGB Eigentum erwirbt, erfolgt ebenfalls die Übereignung gem. Ziffer 1 an uns.
3. Mit der Rückgabe des bearbeitenden Materials an den Kunden ist eine Rückübereignung nicht verbunden, vielmehr verbleiben diese Gegenstände in unserem Eigentum.
4. Erwirbt der Kunde seinerseits durch weitere Bearbeitung gem. § 930 BGB Eigentum, wird vereinbart, daß das Eigentum mit der Entstehung der neuen Sache auf uns übertragen wird und von unserem Kunden für uns in unentgeltliche Verwahrung genommen wird.
5. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn keine Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung bestehen.
6. Zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der in unserem Eigentum stehenden Waren ist der Kunde nur im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs berechtigt.
7. Veräußert der Kunde in unserem Eigentum stehende Ware, werden die Ansprüche des Kunden auf Zahlung des Kaufpreises oder des Werklohnes an uns abgetreten.
8. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald Dritte Ansprüche auf in unserem Eigentum stehende Ware geltend machen.
X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Vertragliche Beziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.
2. Erfüllungsort ist Altlußheim.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten ist Altlußheim.
4. Ansprüche gegen uns kann der Kunde nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten.
5. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.
Stand 01/2001